Als Einstellung wird in der Umgangssprache die Begründung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer bezeichnet.
Bewerbung und Bewerbungsverfahren
Der Einstellung geht die Bewerbung (ggf. Initiativbewerbung) voraus, auf die die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch oder Assessment-Center folgt.
Im Vorstellungsgespräch muss sich der Bewerber darauf vorbereiten, dass ihm Fragen gestellt werden, die nicht immer einfach zu beantworten sind (sog. Fragerecht des Arbeitgebers). Unzulässige Fragen muss der Beweber nicht beantworten, er darf darauf die Unwahrheit sagen (Recht zur Lüge). Auch sog. Stressinterviews sind im Rahmen der Bewerberauswahl üblich.
Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt sich der Arbeitgeber bei Diskriminierungen im Bewerbungsverfahren und bei der Einstellung dem Risiko hoher Schadensersatzzahlungen und Entschädigungszahlungnen aus.
Setzt sich der Bewerber im Bewerbungsverfahren erfolgreich durch, wird er eingestellt.
Der Arbeitsvertrag
Meistens wird dazu ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch vor der Arbeitsaufnahme unterzeichnet. Es reicht gesetzlich aber aus, wenn der Arbeitgeber dem neuen Mitarbeiter in einem Schreiben die "Essentials" der Beschäftigung bestätigt. In § 2 Absatz 1 Nachweisgesetz (NachwG) heißt es:
"Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen."
Das Nachweisgesetz regelt (in § 2 Absatz 2 NachwG) auch, was dem Bewerber zu bestätigen ist, damit keine Unklarheiten aufkommen:
"In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind."
Nach § 2 Absatz 4 Nachweisgesetz (NachwG) "entfällt die Verpflichtung" (...) "wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist" (...) "soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält."
Auch ein mündlich oder konkludent geschlossener Arbeitsvertrag ist wirksam, denn das Nachweisgesetz dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, bedarf die Befristungsabrede zur Wirksamkeit der Schriftform, § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Mitbestimmung bei der Einstellung
Besteht beim neuen Arbeitgeber ein Betriebsrat, muß dieser nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor der Einstellung beteiligt werden. Vergleichbare Regelungen bestehen bei öffentlichen Arbeitgebern. Dort hat der Personalrat nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung. Hat der Betriebsrat oder Personalrat der Einstellung widersprochen, bleibt der Arbeitsvertrag zwar wirksam, eine tatsächliche Beschäftigung darf aber nicht erfolgen. Die Gehaltszahlungspflicht bleibt aber bestehen.
Checkliste Arbeitsvertrag
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Interviews:
Süddeutsche Zeitung vom 12.03.2008:
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Managermagazin vom 06.02.2008
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Jobsuche: Vorsicht bei gesprochenen Berufsangeboten
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Jobportal Monster vom 27.11.2006
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