Sehr geehrter ottebusch,
Ihre Frage läßt sich so gar nicht beantworten, weil ich mir nicht ganz sicher bin, aus welcher Perspektive Sie fragen.
Aus Arbeitnehmersicht kann ich Ihnen kann ich Ihnen mitteilen, daß es in der Regel mangels anderslautende tariflicher Vorschriften zulässig ist, die Probezeit von Beginn des Arbeitsverhältnisses an auf sechs Monate zu vereinbaren.
Entscheidend ist allein, was im - besten Fall schriftlichen - Arbeitsvertrag niedergelegt ist. Es gibt eigentlich keine "automatische" Probezeit, diese muß vielmehr gesondert vereinbart werden. Sollte es keinen schriftlichen Vertrag geben, gilt zwar auch, was mündlich vereinbart ist. Indes ist es gerade in der gerichtlichen Praxis oft schwerer den Inhalt mündlicher Absprachen zu beweisen.
Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich oft nicht eine Probezeit von sechs Monaten zu vereinbaren. Taktisch cleverer ist es, eine kürzere Zeit zu vereinbaren. Sollte der Arbeitnehmer bsplw. nach vier Monaten - weil er ja die Probezeit hinter sich hat - meinen, er könnte ständig zu spät kommen, dann hat er bis zum Ablauf des sechsten Monats trotz Ablaufs der Probezeit noch keinen Schutz nach dem KScHG, was bedeutet, daß ihm immer noch außerhalb der Voraussetzungen des KSchG gekündigt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christian von Hopffgarten
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