Ich möchte Ihre Frage wie folgt beantworten:
Hier sollte einerseits das Fragerecht des Arbeitgebers und andererseits die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers unterschieden werden.
Der Arbeitgeber kann zulässig Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers stellen, wie sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz oder eine den Schutz anderer Arbeitnehmer oder Dritter bsplw. vor Ansteckungen betreffen . Es darf nach dann in der Regel nach akuten oder früheren periodisch wiederkehrenden Erkrankungen gefragt werden. Dies gilt auch für Körperbehinderungen des Arbeitnehmers (BAG 7.6.84, DB 84, 2706).
Eine allgemeine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über ausgeheilte oder akute Erkrankungen besteht aber nicht. Der Arbeitnehmer muß auch eine lediglich latente Gesundheitsgefährdung nicht offenbaren (LAG Berlin 6.7.73 , BB 74, 510). Mitteilen muß der Arbeitnehmer aber die Erkrankungen, die ihn wegen der Ansteckungsgefahr oder der Schwere der Erkrankung an der Erbringung der Arbeitsleistung dauerhaft hindern (BAG 7.2.64 , DB 64, 555; LAG Frankfurt 13.10.72, DB 72, 2359).
Im Beamtenverhältnis unter liegt der Beamte bundes- undlandesrechtlichen Bestimmungen der Grundpflicht, daß sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden hat. Auch trifft ihn die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, die aus der Pflicht zur Beratung und Unterstützung des Vorgesetzten folgt (BVerwGE 73, 121, 122). Den Beamten trifft aber auch eine Offenbarungspflicht. Wenn also die Erkrankung die Durchführung und Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten in Fareg stellt geht ich davon aus, daß die Frage wahrheistgemäß beantwortet werden muß. Anderenfalls kann bei sonst die Entfernung aus dem Dienst und ein Disziplinarverfahren wegen arglistiger Täuschung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian von Hopffgarten, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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